Einspeisevergütung

Der mit Photovoltaik-Anlagen erzeugte elektrische Strom wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist, wobei die Einspeisung mit einer Einspeisevergütung belohnt wird. Die Einspeisevergütung wird durch das EEG (Erneuerbare Energie Gesetz) geregelt, welches Ihnen für 20 Jahre ab Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage eine Vergütung garantiert.

Ausschlaggebend für die Höhe der Vergütung ist das Datum der Inbetriebnahme, die Montageart (Dach oder Freifläche) und die Leistung der Solaranlage. Nach langem Tauziehen haben sich jedoch Bundestag und Bundesrat darauf geeinigt, dass die Einspeisevergütung sinken soll. Dies geschah mehrstufig, in einer ersten Stufe am 1.7.2010, in einer zweiten Stufe am 1.10.2010 und nochmals in einer dritten Stufe zum 1.1.2011. Eine weitere Kürzung steht gegenwärtig zur Diskussion. Daher stehen die Einspeisevergütungen ab 2012 noch nicht fest und sind nur als Richtwerte anzusehen.

Durch das aktuell gültige EEG ergeben sich folgende Vergütungssätze (in Cent pro Kilowattstunde):

Datum der
Inbetriebnahme
bis 30 kW bis 100 kW ab 100 kW ab 1.000 kW Konversions-
flächen
Sonstige
ab 1.1.2010 39,14 37,23 35,23 29,37 28,43 28,43
ab 1.7.2010 34,05 32,39 30,65 25,55 26,15 25,02
ab 1.10.2010 33,03 31,42 29,73 24,79 25,37 24,26
ab 1.1.2011
(Degression -12%)
28,74 27,33 25,86 21,56 22,07 21,11
ab 2012
(Degression -24%)
22,23 21,14 20,00 16,68 17,07 16,33
ab 2013
(Degression -9%)
20,23 19,24 18,20 15,18 15,53 14,86
ab 2012
(Degression -21%)
17,56 16,70 15,80 13,18 13,49 12,90

Die im Gesetz angegebenen EEG Vergütungen sind in Netto-Preisen angegeben. Der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage kann sich beim Finanzamt zudem als Unternehmer einstufen lassen und die auf die Investitionskosten anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Das heißt, er kann die gezahlte Umsatzsteuer der Investitionskosten mit der im Rahmen seiner Stromerzeugung vereinnahmten Vorsteuer verrechnen und sich Differenzbeträge vom Finanzamt zurückerstatten lassen.

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